Mitgliedschaft

Mitgliedsantrag
Mitgliedsantrag.pdf (584.6KB)
Mitgliedsantrag
Mitgliedsantrag.pdf (584.6KB)


 



Satzung

Gebirgstrachten- und Erhaltungsverein „Gaigastoana“ Sachsenkam

Gegründet 1921

 

§ 1          Name und Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen Gebirgstrachten- und Erhaltungsverein (kurz G.T.E.V.) „Gaigastoana“ Sachsenkam.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Sachsenkam, Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen.

(3)   Der Verein ist Mitglied im Oberlandler Gauverband.

§ 2          Zweck des Vereins und Vereinstätigkeit

(1)   Der Verein hat den Zweck, die heimatliche Kultur und das heimatliche Brauchtum zu pflegen und zu erhalten, insbesondere die oberbayerische Gebirgstracht, Sitten und Gebräuche der Heimat, Volkslied und Volksmusik, Schuhplattler und historische Tänze, Mundart und Laienspiel in der örtlichen und regionalen Eigenart zu erhalten und ihre Verbreitung zu fördern.

(2)   Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3          Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4          Mitgliedschaft

(1)   Eintritt der Mitglieder / Entstehung der Mitgliedschaft

1.      Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, bei Minderjährigen ist der Antrag eines der Erziehungsberechtigten notwendig.

2.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3.      Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Ausschusses solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder genießen dasselbe Wahl- und Stimmrecht wie andere Mitglieder.

(2)   Austritt der Mitglieder / Beendigung der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

2.      Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung.

3.      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Ausschusses von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen, trotz Aufforderung/Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse, in Verzug ist. Der Beschluss soll dem Mitglied – sofern möglich – mitgeteilt werden.

4.      Über einen Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet der Ausschuss, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt, das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder dem Ansehen des Vereins beträchtlichen Schaden zugefügt hat. Der Beschluss soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

5.      Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bestehende und ggf. noch entstehende Forderungen.

§ 5          Mitgliedsbeiträge

(1)   Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2)   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, ebenso die bis zum gegenständlichen Satzungsbeschluss bereits beitragsfreien Vereinsmitglieder. Sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie die weiteren Vereinsmitglieder.

(3)   Der Beitrag wird mittels Bankeinzug erhoben, andernfalls hat das Vereinsmitglied die Beitragszahlung selbst zu verantworten (siehe § 4 (2) Nr. 3).

§ 6          Organe des Vereins

(1)   Die Vereinsorgane sind die Vorstandschaft, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2)   Vorstandschaft

1.      Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorstand, dem Kassier und dem Schriftführer.

2.      Der 1. Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Bei seiner Verhinderung, die vom 1. Vorstand ggf. schriftlich anzuzeigen ist, tritt der 2. Vorstand oder ein Stellvertreter aus der Vorstandschaft an seine Stelle.

3.      Die Vorstandschaft trifft alle Vorkehrungen, die zur Führung des Vereins notwendig sind. Beschlüsse der Vorstandschaft sind dem Ausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.

4.      Die Vorstandschaft kann bestimmen, dass Angelegenheiten des Vereins der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

5.      Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist Protokoll zu führen.

(3)   Ausschuss

1.      Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft (siehe § 6 (2)) sowie den ggf. weiteren Schriftführern und Kassieren, den Vorplattlern, den Jugendvertretern und den Beisitzern.

2.      Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.

3.      Der Ausschuss kann bestimmen, dass Angelegenheiten des Vereins der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

4.      Über die Beschlüsse des Ausschusses ist Protokoll zu führen.

(4)   Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrags. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

2.      Es findet jährlich eine Mitgliederversammlung statt. Dabei erstattet die Vorstandschaft einen Rechenschafts- und Kassenbericht.

3.      Satzungsänderungen müssen der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden. Diese hat über Satzungsänderungen abzustimmen. Für diese Abstimmung ist einfache Mehrheit notwendig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

4.      Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandschaft und den Ausschuss für eine Dauer von drei Jahren in üblicher demokratischer Weise. Wählbar für die Vorstandschaft sind alle volljährigen Mitglieder; wählbar für den Ausschuss sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

5.      In besonderen Fällen kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dies kann entweder auf Beschluss des Ausschusses oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder erfolgen.

6.      Zur Mitgliederversammlung wird in ortsüblicher Weise durch Plakatanschlag geladen.

(5)   Kassenprüfung

1.      Als Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Ausschuss angehören. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

2.      Desweiteren übernehmen sie die Aufgabe der Entlastung der Vorstandschaft und des Kassiers.

§ 7 Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein besteht, solange mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 der Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden.

                                                      

(2)   Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Sachsenkam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Pflege und Förderung von heimatlicher Kultur und heimatlichem Brauchtum zu verwenden hat.